Satzung vom 29.04.2016

Der am 5.3.1911 gegründete „Turnverein Waschenbach“ wurde am 16.3.1946 umbenannt in „Turn- und Sportgemeinde Waschenbach“. Seit dem 19.5.1951 führt der Verein wieder den alten Namen aus dem Jahr 1911.
Alle in der nachfolgenden Satzung gemachten Ausführungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, gelten für beide Geschlechter gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Turnverein 1911 Waschenbach

(2) Der Turnverein 1911 Waschenbach hat seinen Sitz in Mühltal (Kreis Darmstadt-Dieburg) und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar besonders durch Errichtung von Sportanlagen und Betätigung auf sportlichem und kulturellem Gebiet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich¹ ausgeübt.

(5) Bei Bedarf ² können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(6) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.³

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft kann nicht verwehrt werden aus Gründen der Nationalität, der Rasse, der Konfession und der Weltanschauung.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen groben Verstoßes gegen die Satzung
b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
grobem unsportlichem Verhalten.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie ist möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres durchzuführen. Anträge zu den Punkten der Tagesordnung können alle stimmberechtigten Mitglieder und der Vorstand stellen.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen
einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu behandelnde Punkte schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstage schriftlich an jedes Mitglied und einem Aushang im Vereinsnachrichtenkasten.

(6) Anträge zur nachträglichen Erweiterung der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
Solche sind:
a) Satzungsänderung
b) Beschwerden über den Vorstand
c) Entlastung und Wahl des Vorstands
d) Prüfung der Kasse und der Jahresabrechnung
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Änderung der Ehrenordnung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1.Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Rechner
e) Abteilungsleiter
f) Pressewart
g) Hallen-/Gerätewart
h) Ausschussvorsitzende

(2) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung angesetzt und geleitet. Der Vorsitzende muss den Vorstand unverzüglich einberufen, wenn ein Viertel der Vorstandsmitglieder dies unter Nennung des Grunds schriftlich verlangt.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
a) die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Tritt der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit zurück, übernimmt der 2.Vorsitzende dessen Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser ordentlichen Mitgliederversammlung wird der 1. Vorsitzende für die Dauer der laufenden Amtsperiode gewählt. Ebenso können Nachwahlen für die Dauer der laufenden Amtsperiode für andere Positionen des Vorstands stattfinden. Treten 1. und 2. Vorsitzender oder mehr als ein Drittel des Vorstands während ihrer Amtszeit zurück, ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Neuwahlen des Vorstands stattfinden. Alle Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu
den Neuwahlen im Amt. Nachwahlen bzw. Neuwahlen sind in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung anzukündigen.

(7) Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, wenn kein Mitglied Widerspruch erhebt. Im anderen Fall ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

§ 7 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Deren Amtszeit wird von dem Vorstand bestimmt. Der
Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Ein Ausschussvorsitzender ist Mitglied des Vorstands.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind von jedem Mitglied bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten und werden per Lastschrift einbezogen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Über Anträge auf Erlass und Ermäßigung von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Kasse ist zum Jahresende durch mindestens zwei Kassenprüfer zu prüfen.

(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem
Vorstand nicht angehören.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Rechners.

§ 10 Ehrungen

(1) Der Verein kann Ehrungen und Auszeichnungen vornehmen. Die Einzelheiten werden in
einer gesonderten Ehrenordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung genehmigt
wird.

§ 11 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jeder Betroffene hat das recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat
b) Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich
gefordert hat.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mühltal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

¹ Die ehrenamtliche Tätigkeit ist der Grundsatz, der auch im Gesetz (BGB + AO) enthalten ist. Auch wenn die Satzung
dazu keine Aussage enthält, ist von ehrenamtlicher Tätigkeit auszugehen.
² Abs. (2) enthält die Ausnahme vom Ehrenamt und gestattet dem Verein auf dieser Grundlage die Vorstands- und
Vereinstätigkeit – auf welcher Grundlage auch immer – zu vergüten. Es handelt sich hier also um die erforderliche
Rechtsgrundlage, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden.
³ Abs. (3) hängt mit Abs. (2) zusammen, da die Entscheidung über die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit im Verein
durch den Vorstand getroffen werden muss.
4 Abs. (4) regelt den Fall der Vergütung von Tätigkeiten, die für den Verein von Personen erbracht werden, die nicht in
der Satzung verankert sind.